Satzung
§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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(1) | Die Arbeitsgemeinschaft der Dorfvereine von Gey führt den Namen „Dorfgemeinschaft Gey”. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden. Durch ihre Eintragung führt sie den Zusatz „e. V.”. |
(2) | Der Sitz der Dorfgemeinschaft ist 52393 Hürtgenwald-Gey. |
(3) | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 | Gemeinnützigkeit, Vereinszweck |
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(1) | Die Dorfgemeinschaft ist politisch neutral und überkonfessionell. Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluss, um gemeinsame Aufgaben, die das ganze Dorf betreffen, zu lösen. |
(2) | Die Dorfgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 51 ff AO in der jeweils gültigen Fassung. Die Dorfgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Dorfgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Dorfgemeinschaft. Es darf darüber hinaus niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Dorfgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
(3) | Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Dorfgemeinschaft Gey hat dieses keinen Anspruch auf Erstattungen von Leistungen jeglicher Art. |
(4) | Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege in Gey, insbesondere in kultureller, traditionspflegender, sozialer, sportlicher sowie ortsverschönernder und das Miteinander stärkender Hinsicht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zur Erhaltung und Verschönerung des Ortes
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Dorfgemeinschaft Gey besteht nicht und wird auch nicht durch erhaltene oder regelmäßige Leistungen erworben; die Leistungen der Dorfgemeinschaft Gey erfolgen vielmehr freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. |
§ 3 | Mitgliedschaft | ||||||||
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(1) | Mitglied der Dorfgemeinschaft Gey kann jeder Verein, jede Vereinigung und jede Interessengemeinschaft werden, die in Gey Aufgaben wahrnehmen, die den im § 2 (4) genannten Zielen entsprechen.
Mitglied der Dorfgemeinschaft können außerdem natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand der Dorfgemeinschaft gerichtet werden, der dann über die Aufnahme entscheidet. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. Bei Annahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand der Dorfgemeinschaft Gey müssen die Einzelpersonen bzw. zwei Mitglieder aus dem Vorstand des/der aufgenommenen Vereins, Vereinigung, Organes oder Interessengemeinschart durch Unterschrift dieser Satzung ihre Zustimmung erteilen; die betreffende Einzelperson bzw. der/die/das betreffende Verein, Vereinigung, Organ oder Interessengemeinschaft ist damit an die Satzung in den die Dorfgemeinschaft Gey angehenden Belange gebunden Die Mitglieder des Vorstandes sollen Mitglied eines in Gey ansässigen und zur Gemeinschaft gehörigen Ortsvereines sein. Zudem sollten sie möglichst einen Wohnsitz in Gey haben oder Gey zum überwiegenden Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen erklären. |
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(2) | Die Mitgliedschaft in der Dorfgemeinschaft Gey endet:
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§ 4 | Beiträge |
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(1) | Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden.
Die Höhe des zwischen natürlichen und juristischen Personen abgestuften Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es ist ein Jahresbeitrag im Voraus, spätestens bis zum 15.02. des aktuellen Geschäftsjahres zu entrichten. Abbuchungen der Mitgliedsbeiträge per Lastschrift erfolgen grundsätzlich zum 01.02. eines jeden Geschäftsjahres. Bei Neuaufnahmen ist er unabhängig vom Eintrittsdatum für das laufende Jahr zu entrichten. |
(2) | Eine Rückerstattung beim Ausscheiden oder Ausschluss des Mitgliedes ist ausgeschlossen. |
(3) | Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. |
§ 5 | Organe der Dorfgemeinschaft | ||||||||
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(1) | Die Organe der Dorfgemeinschaft Gey e.V. sind:
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(2) | Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
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(3) | Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
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Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Anzahl der Beisitzer wird auf bis zu sechs Personen festgelegt.
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt turnusmäßig in den ungeraden Jahren, die der Beisitzer, der/des 2. Geschäftsführers/in und der/des 2. Schatzmeisters/in turnusmäßig in den geraden Jahren.
Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Dorfgemeinschaft Gey e.V. dies erfordert. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/s Vorsitzende/n ausschlaggebend.
Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand vorzeitig aus, bestellt die Mitgliederversammlung bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vertreter.
Amtsenthebungen der einzelnen Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes können nur in einer Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit erfolgen. Anträge zu solchen Amtsenthebungen müssen schriftlich abgefasst werdeund jedem Vorstandsmitglied mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 6 | Mitgliederversammlung | ||||||||||||||||||
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(1) |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten innerhalb der Dorfgemeinschaft Gey zuständig. Sie ist grundsätzlich öffentlich.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Ort und Zeit, der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen (der Tag der Zustellung der Einladung und der Sitzungstag werden nicht mitgerechnet) schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform (schriftlich, elektronisch oder per Rundschreiben). Mit der Einladung ist die Tagesordnung festzulegen sowie die Form und Frist für Anträge zu bestimmen. Der Einladung zu Versammlungen sind beizufügen:
Bei Wahlversammlungen ist die vorgesehene Wahl in der Einladung genau zu bezeichnen. Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden wird ein Versammlungsleiter von den Teilnehmern der Mitliederversammlung gewählt. Bei Vorstandsitzungen übernimmt der/die Vorsitzende oder seine Vertretung die Leitung. Der Versammlungsleiter leitet und schließt die Versammlung. Er lässt über die Tagesordnung abstimmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn sie der Vorstand im Interesse der Dorfgemeinschaft für erforderlich hält oder wenn sie vom Vorstand eines Mitgliedervereins unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Mitgliederversammlungen als satzungsgemäße Organe sind beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Beschlussfähigkeit hängt nicht von der Zahl der erschienenen Mitglieder ab. |
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(2) | Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie mindestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingehen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Diese müssen immer als Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung angekündigt werden. | ||||||||||||||||||
(3) | Einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal des Folgejahres, ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen, der insbesondere die
obliegt. |
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(4) | Auf der Mitgliederversammlung ist jedes zur Gemeinschaft gehörende Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. | ||||||||||||||||||
(5) | Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. | ||||||||||||||||||
(6) | Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | ||||||||||||||||||
(7) | Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel fordert. | ||||||||||||||||||
(8) | Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. | ||||||||||||||||||
(9) | Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei dann erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Versammlungsleiter gezogen wird. | ||||||||||||||||||
(10) | Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen und alsdann jedem Mitglied zuzuleiten. |
§ 7 | Beisitzer, 2, Geschäftsführer/in und 2. Schatzmeister/in |
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Beisitzer, 2. Geschäftsführer/in und 2. Schatzmeister/in werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Sie vertreten die Interessen der Dorfgemeinschaft Gey e.V.
Der Aufgabenbereich der Beisitzer wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die/der 2. Geschäftsführer/in unterstützt die/den 1. Geschäftsführer/in, die/der 2. Schatzmeister/in die/den 1. Schatzmeister/in bei den jeweiligen Aufgaben. Bei Sitzungen des Gesamtvorstandes haben sie Stimmrecht. |
§ 8 | Haftung |
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Die Vertretungsmacht der die Dorfgemeinschaft Gey e.V. gerichtlich und außergerichtlich vertretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen der Dorfgemeinschaft Gey e.V. begrenzt.
Damit haftet die Dorfgemeinschaft Gey e.V. aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen wurden, nur mit ihrem Vereinsvermögen. |
§ 9 | Auflösung der Dorfgemeinschaft Gey |
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(1) | Über die Auflösung der Dorfgemeinschaft Gey beschließt die Mitgliederversammlung in einer dafür eigens einberufenen Sitzung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
(2) | Im Falle der Auflösung gemäß Absatz 1, der Aufhebung der Dorfgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Dorfgemeinschaft an die Gemeinde Hürtgenwald mit der Maßgabe, dass diese es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Gey zu verwenden hat. |
§ 10 | Inkrafttreten |
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Die Satzung der Dorfgemeinschaft Gey e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am 19.03.2025 in Hürtgenwald-Gey einstimmig ohne Enthaltungen beschlossen.
Sie ist mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren, Registerblatt: VR 2734 am xx.xx.2025 in Kraft getreten. |
Hürtgenwald – Gey, 19. März 2025
-> Die Aktuelle Satzung gibt es auch als PDF unter nachfolgendem Link: 2025_03_19_Satzung_2025